Die Erinnerung bedarf keiner besonderen Form. Schriftform ist hier wohl nicht erforderlich. Die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 RPflG). Es besteht kein Anwaltszwang.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge