Beschwerdegegenstand muss 200,00 EUR übersteigen

Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 104 Abs. 3 S. 1, § 567 Abs. 2 ZPO). Eine Zulassung der Beschwerde ist nicht möglich.

Die Höhe des Beschwerdegegenstands richtet sich danach, um welchen Betrag die Abänderung des Festsetzungsbeschlusses beantragt wird:

Für den Antragsteller kommt es darauf an, in welchem Umfang sein Antrag zurückgewiesen worden ist und Kosten abgesetzt worden sind.

Für den Antragsgegner kommt es darauf an, inwieweit er meint, unberechtigterweise mit Kosten belastet worden zu sein. Die festgesetzte Verzinsung bleibt dabei grundsätzlich außer Ansatz (§ 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO). Sie hat nur Bedeutung, wenn sich der Antragsgegner ausschließlich gegen die Verzinsung oder den Zinsbeginn wendet.

Wird der erforderliche Wert nicht erreicht, ist nur die Erinnerung gegeben. Das gilt auch dann, wenn infolge einer Abhilfe des Rechtspflegers der Wert auf unter 200,01 EUR herabsinkt. Der Beschwerdeführer muss dann erklären, ob er die Beschwerde als solche weiterführt oder ob sie jetzt als Erinnerung betrachtet werden und dem Richter des festsetzenden Gerichts vorgelegt werden soll.

Die Möglichkeit einer wertunabhängigen Zulassung der Beschwerde besteht im Festsetzungsverfahren nicht.

Eine sofortige Beschwerde gegen erstinstanzliche Festsetzungen eines OLG ist nicht statthaft. Auch insoweit ist nur die Erinnerung gegeben.

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