Grundsätzlich sofortige Beschwerde

Grundsätzlich ist gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bzw. seine Ablehnung die sofortige Beschwerde nach § 104 Abs. 3 S. 1, § 567 ZPO gegeben. Nur dann, wenn sie nicht statthaft oder nicht zulässig ist, kommt die Erinnerung nach 104 Abs. 3 S. 1, § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zum Zuge.

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