Die sofortige Beschwerde ist gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 46 ArbGG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO).
Zuständig für die sofortige Beschwerde ist immer das LAG.
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