Materiell-rechtliche Einwände sind grundsätzlich unzulässig

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein reines Betragsverfahren. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch werden daher grundsätzlich nicht berücksichtigt (BGH NJW-RR 2007, 422 = RVGreport 2007, 110). Das vereinfachte Festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist nicht geeignet, materiell-rechtliche Einwände zu prüfen und darüber zu entscheiden. Werden solche Einwände erhoben, ist ungeachtet dessen festzusetzen. Die Prüfung bleibt einer Vollstreckungsabwehrklage oder einer Bereicherungsklage vorbehalten (BGH NJW-RR 2007, 422 = RVGreport 2007, 110).

Ausnahmsweise sind materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig oder offensichtlich sind und auch die Rechtsfolge nicht strittig ist (BGH NJW-RR 2007, 422 = RVGreport 2007, 110). Als zugestanden gelten auch Tatsachen, die nicht bestritten werden, § 138 ZPO (OLG Hamburg MDR 1976, 585). Auch Einwände, deren tatsächliche Voraussetzungen der Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermitteln kann, können im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden. Das kann bei einer unstreitigen oder aktenkundigen Aufrechnung der Fall sein, insbesondere bei einer Aufrechnung mit der ausgeurteilten Forderung oder der Vergleichssumme (AG Siegburg AGS 2014, 485 = NJW-Spezial 2014, 604). Auch ein unstreitiger Erfüllungseinwand ist zu beachten (KG MDR 1976, 406).

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