Verzinsung muss beantragt werden

Die festgesetzten Kosten sind ab Eingang des Festsetzungsantrags zu verzinsen (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) – allerdings nur auf Antrag. Der Verzinsungsantrag kann auch nachträglich noch rückwirkend gestellt werden. Die Höhe des Zinssatzes beläuft sich auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB (§ 104 Abs. 1 S. 2 ZPO). Ist der Zinsantrag vergessen worden, kommt insoweit sogar noch eine Nachfestsetzung in Betracht.

Die Verzinsung des Kostenerstattungsbetrags ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags ist nicht davon abhängig, dass der Gläubiger den Kostenschuldner vor Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens zur Zahlung aufgefordert hat (OLG Celle AGS 2012, 432 = NJW-RR 2012, 763). Die Verzinsung beginnt mit Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht und nicht erst mit dessen Zustellung (OLG Celle NJW-RR 2012, 763 = AGS 2012, 432).

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