Die auf die anwaltliche Vergütung und sonstige Auslagen entfallende Umsatzsteuer ist grundsätzlich erstattungsfähig. Insoweit sind allerdings zwei Fragen auseinander zu halten:

Umsatzsteuer ist glaubhaft zu machen

Zunächst einmal ist zu fragen, ob die Umsatzsteuer überhaupt angefallen ist. Dies wird insbesondere bei der Anwaltsvergütung häufig unbesehen geltend gemacht, obwohl es hier Fälle gibt, in denen keine Umsatzsteuer anfällt, z.B. bei Fällen mit Auslandsberührung (siehe AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7008 Rn 6 ff.).

Wird der Anwalt in eigener Sache tätig, entsteht grundsätzlich keine Umsatzsteuer, da bei sogenannten Eigengeschäften Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Will der Anwalt hier die Umsatzsteuer zur Festsetzung anmelden, muss er glaubhaft machen, dass ein Geschäft vorliegt, bei dem er trotz Eigenvertretung Umsatzsteuer abführen muss, etwa wenn er sich in privater Sache vertritt (siehe AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 7008 Rn 42 ff.).

Erklärung zum Vorsteuerabzug erforderlich

Ist die Umsatzsteuer angefallen, muss sich die Partei zum Vorsteuerabzug erklären (§ 104 Abs. 2 S. 3 ZPO). Soweit die Partei nicht erklärt, sie sei zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, sind die in den angemeldeten Kosten enthaltenen Umsatzsteuerbeträge abzusetzen. Abzusetzen ist die Umsatzsteuer auch, wenn die Erklärung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein, offensichtlich unzutreffend ist (OLG Schleswig NJW-RR 2004, 356) oder in ungeklärtem Widerspruch zum Vortrag in der Hauptsache steht (BGH AGS 2003, 276 = NJW 2003, 1534 = Rpfleger 2003, 321 = MDR 2003, 656 = AnwBl 2003, 371 = JurBüro 2003, 426 = BRAGOreport 2003, 116 = FamRZ 2003, 1175; OLG Brandenburg AnwBl 1996, 544). Der Antrag auf Festsetzung der Umsatzsteuer kann nicht schon konkludent als Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO angesehen werden (OLG Celle NdsRpfl 1995, 105 = OLGR 1995, 124; LAG Hessen AGS 2000, 233 = DB 1999, 2272).

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