Glaubhaftmachung reicht aus

Die Höhe der angemeldeten Kosten muss glaubhaft gemacht werden (§ 104 Abs. 2 S. 1, § 294 Abs. 1 ZPO), wobei für die Auslagen des Anwalts eine anwaltliche Versicherung ausreicht (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Zur Anmeldung der Anwaltsgebühren genügt es, die Abrechnung beizufügen und hierauf Bezug zu nehmen. Hinsichtlich der weiteren Kosten sind – soweit möglich – Belege beizubringen. Die Vorlage von Originalbelegen ist allerdings nicht erforderlich (OLG Köln AGS 2009, 349 = MDR 2009, 345 = RVGprof. 2009, 162 = RVGreport 2009, 434). Soweit keine Belege oder Kopien vorgelegt werden können, reicht eine Versicherung aus, dass die Kosten entstanden sind, etwa bei Informationsreisekosten zum Prozessbevollmächtigten.

Bei Terminsvertreter ist Abrechnung erforderlich

Eine Besonderheit gilt bei den Kosten eines Terminsvertreters, weil dieser sowohl von der Partei selbst als auch vom Hauptbevollmächtigten beauftragt worden sein kann, was unterschiedliche Kosten auslöst. Deshalb ist hier die auf den Mandanten lautende Rechnung des Terminsvertreters vorzulegen (BGH AGS 2011, 568 = zfs 2011, 582 = AnwBl 2011, 787 = JurBüro 2012, 29 = VersR 2012, 737 = RVGreport 2011, 389 = RVGprof. 2012, 39; OLG Koblenz AGS 2013, 150 = MDR 2013, 124 = JurBüro 2013, 143).

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