a) Sofortige Beschwerde

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 85 FamFG i.V.m. §§ 103 Abs. 3, 567 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschwerdewert den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 85 FamFG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO).

Der Rechtspfleger kann der Beschwerde abhelfen (§ 85 FamFG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 572 Abs. 1 ZPO). Anderenfalls legt er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.

b) Rechtsbeschwerde

Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO gegeben, sofern das Beschwerdegericht diese zugelassen hat (§ 85 FamFG i.V.m. § 574 ZPO). Eine Mindestbeschwer ist nicht vorgesehen.

c) Erinnerung

Ist der Wert des Beschwerdegegenstands von über 200,00 EUR nicht erreicht, kann gegen die Absetzung nur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG eingelegt werden. Der Erinnerung kann der Rechtspfleger abhelfen, anderenfalls legt er sie dem Richter vor, der dann endgültig entscheidet. Ein Rechtsmittel ist gegen seine Entscheidung nicht gegeben und kann auch nicht zugelassen werden.

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