a) Sofortige Beschwerde
Die sofortige Beschwerde ist gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200,00 EUR übersteigt (§ 46 ArbGG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 ZPO).
Zuständig für die sofortige Beschwerde ist immer das LAG.
b) Rechtsbeschwerde
Gegen die Entscheidung des LAG über die Beschwerde ist gem. § 78 ArbGG die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO zum BAG gegeben, sofern das LAG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
c) Erinnerung
Ist der Wert des Beschwerdegegenstands von über 200,00 EUR nicht erreicht, kann gegen die Absetzung nur Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG eingelegt werden. Der Erinnerung kann der Rechtspfleger abhelfen, anderenfalls legt er sie dem Richter vor, der dann endgültig entscheidet.
Ein Rechtsmittel ist hiergegen nicht gegeben und kann auch nicht zugelassen werden.
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