Umsatzsteuer ist als Teil der Hauptforderung mitanzusetzen (LG Hannover Nds.Rpfl. 1974, 157; OLG Köln Rpfleger 1982, 158). Ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht, ist unerheblich, wenn ein bezifferter Betrag geltend gemacht wird. Maßgebend ist der geforderte Betrag.

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