Soweit von dem Kaskoversicherer Zahlung der Versicherungsleistung verlangt wird, richtet sich der Wert nach dem geltend gemachten Betrag. Wird zunächst unbeziffert die Kaskoentschädigung gefordert, dürfte von dem Betrag der Versicherungssumme auszugehen sein, die ggf. um Selbstbeteiligung und andere Anrechnungspositionen gekürzt werden muss.

Die Abrechnung mit dem Kaskoversicherer kann auch beim Wert des Sachschadens zu berücksichtigen sein.

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