Deckungsschutzanfrage ist gesonderte Angelegenheit

Werden die Anwaltskosten für eine Deckungsschutzzusage seitens des Rechtsschutzversicherers geltend gemacht (siehe hierzu BGH MDR 2012, 759 = AGS 2012, 595), handelt es sich um eine werterhöhende Schadensposition, da es sich bei dem Anspruch auf Deckungsschutz um einen anderen Gegenstand handelt. Es gilt das Gleiche wie für die Anwaltskosten zur Regulierung des Kaskoschadens.

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