Abgetretene Ansprüche sind zu berücksichtigen

Werden Schadensersatzforderungen hinsichtlich einzelner Positionen abgetreten, etwa an den Autovermieter wegen der Mietwagenkosten oder an den Sachverständigen hinsichtlich seiner Vergütung, und wird im Rahmen der Regulierung Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangt, so wird der Wert der abgetretenen Forderungen für den Anwalt des Geschädigten in voller Höhe berücksichtigt (AG Biberach VersR 1988, 499; AG Tettnang VersR 1986, 776; AG Limburg AGS 2007, 100; zuletzt AG Hannover AGS 2015, 364).

In diesen Fällen liegt lediglich eine Sicherungsabtretung vor, so dass der Geschädigte berechtigt bleibt, den abgetretenen Anspruch weiterhin in eigenem Namen als Freistellungsanspruch geltend zu machen, auch wenn er nur Zahlung an den Zessionar verlangen kann.

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