Keine Anwendung auf Verfahren außerhalb des Verbunds

Soweit außerhalb des Verbundverfahrens gesonderte Anträge gestellt werden, sind diese nach dem Recht ihrer jeweiligen Antragstellung zu beurteilen.

 

Beispiel

Das Scheidungsverfahren ist im März 2013 eingeleitet worden. Im August 2013 ist

a) ein Antrag auf Trennungsunterhalt gestellt

b) ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht eingereicht worden.

Für das Scheidungsverfahren gilt altes Recht (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG).

Im Fall a) handelt es sich nicht um eine Folgesache, sondern um eine isolierte Familiensache, sodass § 16 Nr. 4 RVG nicht greift.

Im Fall b) ist das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) RVG eine eigene Angelegenheit.

Insoweit gilt also für diese Verfahren bereits neues Recht.

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