Unbedingter Auftrag, gerichtliche Bestellung oder Beiordnung sind entscheidend

Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist.

Zwei Stichtage kommen in Betracht

Probleme bereitet diese Vorschrift in den Fällen, in denen der Anwalt auch im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren beauftragt worden ist. Hier kann es zwei Stichtage geben, auf die abzustellen ist:

auf den Auftrag im Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren
auf den Tag der Beiordnung.

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