Kosten eines Güteverfahrens können erstattungsfähig sein

Die Kosten eines vorgerichtlichen Güteverfahrens sind keine Kosten des Rechtsstreits, weil es sich bei dem Güteverfahren um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt. Da in vielen Fällen Güteverfahren vorgeschrieben sind, so z.B. nach § 15a EGZPO, ordnet § 91 Abs. 3 ZPO an, dass die Kosten eines solchen Verfahrens als Kosten des Rechtsstreits gelten und je nach Kostenquote von der unterliegenden Partei dann auch zu erstatten sind.

Güteverfahren darf nicht mehr als ein Jahr her sein

Voraussetzung ist, dass zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Ist diese Frist versäumt, dann zählen die Kosten nicht mehr zum gerichtlichen Verfahren.

Materiell-rechtlicher Schadensersatz ist möglich

Unabhängig von der Regelung des § 91 Abs. 3 ZPO können Kosten eines vorgerichtlichen Güteverfahrens als materiell-rechtlicher Schaden mit eingeklagt werden.

Mit einem Güteverfahren nicht zu verwechseln ist das gerichtliche Mediationsverfahren. Dieses zählt nach § 19 Abs. 1 S. 1 RVG mit zum gerichtlichen Verfahren (KG AGS 2009, 450- = KGR 2009, 481 = MDR 2009, 835 = NJW 2009, 2754 = RVGreport 2009, 222 = FamRB 2009, 345 = FF 2009, 513; OLG Rostock AGS 2007, 124 u. 343 = OLGR 2007, 159 = RVGreport 2007, 28), sodass insoweit bei der Kostenerstattung keine Probleme auftreten.

Streitgegenstände müssen übereinstimmen

Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens und der Streitgegenstand des Rechtsstreits übereinstimmen (OLG Düsseldorf AGS 2009 352 = JurBüro 2009, 366 = OLGR 2009, 520 = GuT 2009, 131).

Güteverfahren muss vor Rechtshängigkeit durchgeführt werden

Des Weiteren muss das Güteverfahren vor Rechtshängigkeit durchgeführt worden sein. Güteverfahren, die nach Rechtshängigkeit durchgeführt werden, fallen nicht unter § 91 Abs. 3 ZPO (OLG Düsseldorf AGS 2009 352 = JurBüro 2009, 366 = OLGR 2009, 520 = GuT 2009, 131), sodass sie vom prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht gedeckt sind. Insoweit kann lediglich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden.

Eindeutig ist, dass sich § 91 Abs. 3 ZPO auf die von der betreffenden Gütestelle erhobenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erstreckt. Diese bestimmen sich in der Regel nach dem jeweiligen Landesrecht.

Kostenerstattung gilt auch für Partei- und Anwaltskosten

Hinsichtlich der Parteikosten (Reisekosten, Zeitversäumnis) und Anwaltskosten wird zum Teil vertreten, dass diese nicht unter § 91 Abs. 3 ZPO fallen (Musielak, ZPO, § 91 Rn 34). Dies dürfte jedoch unzutreffend sein. Insbesondere dann, wenn das Gesetz vorschreibt, dass ein Güte- oder Schlichtungsverfahren vorher durchzuführen ist, sind diese Kosten als Vorbereitungskosten zwingend notwendig, sodass Sinn und Zweck der Vorschrift dafür sprechen, diese auch in die Kostenerstattung aufzunehmen (AGS 2009, 98 = OLGR 2008, 761 = JurBüro 2008, 538 = Justiz 2009, 7; AGS 2009, 98 = OLGR 2008, 761 = JurBüro 2008, 538 = Justiz 2009, 7; LG Freiburg AGS 2009, 99; OLG Köln AGS 2010, 46; OLG Düsseldorf AGS 2009, 352 = JurBüro 2009, 366 = OLGR 2009, 520 = GuT 2009, 131; AG Schwäbisch Gmünd AGS 2010 = NJW 2009, 3441).

Hinzu kommt, dass dadurch eine Mehrarbeit der Gerichte vermieden wird, da die Kosten andernfalls als materiell-rechtlicher Schadenersatzanspruch stets mit eingeklagt werden müssten.

Gleiches gilt aber auch bei Güteverfahren, die freiwillig sind. Solche Verfahren dienen der Prozessvermeidung. Bemüht sich aber eine Partei darum, den Rechtsstreit zu vermeiden, indem sie zuvor eine Gütestelle in Anspruch nimmt, dann wäre es unbillig, ihr die Erstattung dieser Kosten im nachfolgenden Rechtsstreit zu versagen, wenn das Güteverfahren keinen Erfolg gehabt hat (a.A. LG Mönchengladbach Rpfleger 2003, 269 = JurBüro 2003, 207 = AnwBl 2003, 313), weil ein solcher Schlichtungsversuch unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Prozessführung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig sei.

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