Bruchteil der Hauptsache

Wird Auskunft verlangt, richtet sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 1 FamGKG. Er ist mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsantrags zu bewerten, je nachdem, wie sehr der Antragsteller auf die Auskunft zur Geltendmachung und Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs angewiesen ist. In der Regel ist von 20 % des zu erwartenden Leistungsantrags auszugehen (siehe Schneider/Volpert/Fölsch/Thiel, FamGKG, 2. Aufl. 2014, § 42 Rn 114; Schneider/Volpert/Fölsch/Schneider, a.a.O., § 51 Rn 91).

Wird für mehrere Beteiligte Auskunft verlangt, so sind verschiedene Gegenstände gegeben, so dass die Werte der einzelnen Auskunftsansprüche nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind, und zwar auch dann, wenn sich die Ansprüche gegen denselben Antragsgegner richten.

Werden wechselseitige Auskunftsanträge geltend gemacht, sind deren Werte nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zusammenzurechnen, es sei denn, die Auskunftsansprüche betreffen denselben Unterhaltsanspruch; dann wird nicht addiert (§ 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG).

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