Volle Terminsgebühr bei Verhandlung nach Einspruch

Ergeht im ersten Termin ein Versäumnisurteil, so dass hier nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV ausgelöst worden ist, und wird dann auf Einspruch des Gegners ein neuer Termin anberaumt, zu dem der Beklagte oder sein Vertreter erscheint, so entsteht insgesamt nur eine 1,2-Terminsgebühr. Die zunächst angefallene 0,5-Terminsgebühr erstarkt dann zu einer 1,2-Gebühr (OLG Köln AGS 2010, 412 = RVGreport 2010, 111).

Eine zusätzliche Terminsgebühr für das Erwirken des Versäumnisurteils, wie dies nach § 38 BRAGO für die frühere Verhandlungsgebühr noch der Fall war, kennt das RVG nicht. Daher kann neben der 1,2-Terminsgebühr keine weitere zusätzliche 0,5-Terminsgebühr entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG). Folglich können durch ein erstes Versäumnisurteil hinsichtlich der Terminsgebühr auch keine zusätzlichen Kosten der Säumnis anfallen (KG AGS 2006, 117 = JurBüro 2006, 134; AG Bremen AGkompakt 2010, 69).

 

Beispiel 11

Im ersten Termin ist der Beklagte säumig, so dass gegen ihn ein Versäumnisurteil über 10.000,00 EUR ergeht. Hiergegen legt er Einspruch ein. In dem daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint er und verhandelt.

Insgesamt entsteht nur eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (§ 15 Abs. 2 RVG).

Abzurechnen ist wie im Beispiel 3.

Das Gleiche gilt, wenn das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen ist.

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