Keine Ermäßigung bei Erörterung mit dem Gericht

Erscheint weder der Gegner noch ein Vertreter für diesen, erörtert aber das Gericht zunächst mit dem erschienenen Anwalt, bevor der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils gestellt wird, greift der Ermäßigungstatbestand ebenfalls nicht. Voraussetzung der Ermäßigung ist, dass "lediglich" ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird. Daran fehlt es, wenn zuvor erörtert wird. Dann wird nicht "lediglich" ein Antrag gestellt. In diesem Fall entsteht also die volle 1,2-Terminsgebühr (KG AGS 2009, 60 = JurBüro 2009, 29 = RVGreport 2009, 18; LAG Hessen NZA-RR 2006, 436 = RVGreport 2006, 273; OLG Naumburg AGS 2014, 399 = JurBüro 2014, 581 = RVGreport 2014, 424; OLG Naumburg AGS 2014, 388 = JurBüro 2014, 581 = RVGreport 2014, 424; OLG Jena AGS 2015, 323 = JurBüro 2015, 521 = RVGreport 2015, 379).

 

Beispiel 4

Der Anwalt erhebt Klage wegen einer Forderung über 10.000,00 EUR. Der Beklagte erscheint im Termin nicht. Das Gericht hat Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage und erörtert darüber mit dem Klägervertreter. Nach Erörterung berät das Gericht und erlässt das Versäumnisurteil gegen den Beklagten.

Da hinsichtlich der gesamten Klageforderung erörtert worden ist, greift der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV nicht, so dass die volle 1,2-Terminsgebühr angefallen ist.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 3.

Das Gleiche gilt auch, wenn vor Erlass des Versäumnisurteils über ein Ablehnungsgesuch des Gegners erörtert wird (LG Paderborn AGS 2015, 272 = JurBüro 2015, 35).

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