Vorgesehen ist auch hier eine Gehörsrüge (§ 61 FamGKG), wenn das Gericht im Wertfestsetzungsverfahren den Beteiligten kein rechtliches Gehör gewährt hat. Wegen der Möglichkeit der Gegenvorstellung kommt der Gehörsrüge allerdings in der Praxis kaum Bedeutung zu.

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