Auslagen können anfallen

Neben der Einigungsgebühr erhält der Anwalt auch Erstattung seiner Auslagen nach Teil 7 VV, wobei eine Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV nur entstehen kann, wenn tatsächlich auch Post- oder Telekommunikationsentgelte beim Anwalt angefallen sind, was bei einer mündlichen Beratung i.d.R. nicht vorkommen wird. Sofern im Rahmen einer mündlichen Beratung allerdings Auslagen anfallen, kann der Anwalt diese auch abrechnen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Anwalt zum Zwecke der Beratung Gerichtsakten zur Einsichtnahme anfordert.

 
Praxis-Beispiel

Die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV fällt grundsätzlich neben der Beratungshilfegebühr Nr. 2501 VV an.

AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 15.2.2012 – 2d II UR 70/11, AGS 2012, 188 (zum vergleichbaren Fall der Beratungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe)

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