Keine Formvorschriften

Die Vereinbarung einer Beratungsgebühr bedarf keiner bestimmten Form. Insbesondere sind die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG nicht anwendbar (§ 3a Abs. 1 S. 4 RVG), solange sich die Vereinbarung nur über die für die Beratung zu zahlende Gebühr verhält. Sofern die Vereinbarung auch weitere Vergütungen regelt, etwa Auslagen oder eine Einigungsgebühr, ist die Form des § 3a Abs. 1 S. 2 RVG dagegen zu wahren.

 
Praxis-Beispiel

Erhält der Rechtsanwalt nur den Auftrag, ein schriftliches Gutachten i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG zu erstellen und keine umfassende Geschäftsbesorgung vorzunehmen, so kann die Vergütung zwischen den Parteien frei vereinbart werden, ohne dass die Textform zu beachten ist. Dabei führt eine fehlende Festsetzung der Stundensatzhöhe nicht zur Unwirksamkeit einer mündlich getroffenen Vereinbarung einer Abrechnung auf Stundenlohnbasis.

OLG Hamm, Urt. v. 11.10.2012 – 28 U 88/11, AGS 2014, 111

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