Wird der Anwalt mit mehreren Beratungen beauftragt, so kann er diese gesondert abrechnen. Mehrere Beratungstermine oder Gespräche in derselben Angelegenheit lösen dagegen die Beratungsgebühr nach § 15 Abs. 2 RVG nur einmal aus.
Bei mehreren Beratungen mit mehreren Gesprächsterminen in der gleichen Angelegenheit entsteht die Beratungsgebühr nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG).
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