Mitwirkung bei Verträgen ist Geschäftstätigkeit

Eine Geschäftstätigkeit nach Teil 2 Abschnitt 3 VV liegt dagegen trotz fehlender Außenwirkung dann vor, wenn der Anwalt den Auftrag erhalten hat, bei der Gestaltung eines Vertrages mitzuwirken. Hierfür entsteht eine Geschäftsgebühr (Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV).

Erforderlich ist aber eine "Mitwirkung an der Gestaltung". Der Anwalt muss also auf die Gestaltung selbst Einfluss nehmen oder zumindest Einfluss nehmen können. Die bloße beratende Tätigkeit, ob der Mandant einen Vertrag abschließen soll, oder die Beratung anlässlich eines vom Mandanten selbst ausgehandelten Vertrags dürften wohl noch zur Beratung zählen. Die Abgrenzung kann schwierig sein. Auch hier sollte der Anwalt vorsorglich durch eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber Klarheit schaffen.

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