Wie es sich aus der Legaldefinition des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG ergibt, ist unter einer Beratung die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder einer Auskunft zu verstehen. Die Grenze zwischen Rat und Auskunft ist fließend. Auf die Unterscheidung kommt es in der Praxis jedoch nicht an.

Ein Rat ist die für die Beurteilung einer Rechtsangelegenheit bedeutsame Empfehlung des Anwalts, wie sich der Auftraggeber in einer bestimmten Lage verhalten soll (BGHZ 7, 351).

Von einer Auskunft spricht man dagegen, wenn der Anwalt eine Frage allgemeiner Art – losgelöst vom konkreten Fall – beantworten soll. Hierzu zählen z.B. Anfragen, wann Gewährleistungsrechte verjähren, ob bestimmte Vereinbarungen der notariellen Form bedürfen oder an welche Behörden sich der Mandant mit bestimmten Anliegen wenden muss.

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