Keine Gebühren im Vergütungsverzeichnis/Gebührenvereinbarung geboten
Die Gebühren des Anwalts für Beratungstätigkeiten waren nur bis zum 31.6.2006 im Vergütungsverzeichnis geregelt. Seit dem 1.7.2006 enthält das RVG hierfür keine eigenen Gebühren mehr. Es gilt vielmehr § 34 RVG. Der Anwalt soll eine Gebührenvereinbarung treffen (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Wird keine Vereinbarung geschlossen, so ist eine Vergütung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts geschuldet (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG).
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