Beispiel

Der Anwalt war im Mai 2013 im Verwaltungsverfahren beauftragt worden. Im August 2013 hat er den Auftrag für das Widerspruchsverfahren erhalten.

Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens richtet sich nach altem Recht (Nr. 2400 VV a.F.).

Die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach neuem Recht (Nr. 2302 Nr. 1 VV). Die alte Gebühr ist hälftig anzurechnen, höchstens zu 175,00 EUR (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV).

I. Verwaltungsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2400 VV a.F.   280,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 300,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    57,00 EUR
Gesamt 357,00 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV   345,00 EUR
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV anzurechnen   -140,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 225,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   42,75 EUR
Gesamt 267,75 EUR

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