Beispiel

Der Anwalt war im Mai 2013 im Verwaltungsverfahren beauftragt worden. Im August 2013 hat er den Auftrag für das Widerspruchsverfahren erhalten (Gegenstandswert 6.000,00 EUR).

Die Geschäftsgebühr des Verwaltungsverfahrens richtet sich nach altem Recht.

Die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach neuem Recht. Die alte Gebühr ist hälftig anzurechnen, höchstens zu 0,75 (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV).

I. Verwaltungsverfahren

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 6.000,00 EUR)   507,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV    20,00 EUR
  Zwischensumme 527,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV    100,13 EUR
Gesamt 627,13 EUR

II. Widerspruchsverfahren

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV (Wert: 6.000,00 EUR)   531,00 EUR
2. gem. Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 1 VV anzurechnen, 0,75 aus 6.000,00 EUR   -253,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 297,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   56,53 EUR
Gesamt 354,03 EUR

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