Nach Wiederaufnahme des nach altem Recht abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahrens entschied das FamG nach Einholung aktueller Auskünfte der Versorgungsträger im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners beantragte daraufhin die Festsetzung ihrer Vergütung für das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich, darunter auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV. Der Urkundsbeamte hat die Terminsgebühr abgesetzt, weil für das Versorgungsausgleichsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei. Dagegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit ihrer Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

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