In der Vollstreckung setzt sich die Gesamtschuld fort

Sind mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt worden, so haften sie nach § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO auch für die Kosten der Vollstreckung als Gesamtschuldner. Die Kosten können nach § 788 Abs. 2 S. 2 ZPO gesamtschuldnerisch festgesetzt werden. Die Vorschrift ist zum 1.1.1999 eingeführt worden. Rspr. aus der Zeit zuvor sollte daher nicht verwertet werden.

Ein Vergleich in der Hauptsache, nach dem sich mehrere Kläger oder Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet haben, reicht für die Anwendung des § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht aus.

Anders dagegen, wenn sich mehrere Kläger oder Beklagte in einem Vergleich als Gesamtschuldner hinsichtlich der Kosten verpflichtet haben. Dann gilt für die Vollstreckung der Kosten (nicht auch der Hauptsache) die gesamtschuldnerische Haftung nach § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO.

Räumungsvollstreckung

Strittig ist der Anwendungsbereich des § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO im Falle einer gesamtschuldnerischen Verurteilung zur Räumung. Nach einer Auffassung soll keine gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten greifen, wenn der gesamtschuldnerisch Mithaftende seine Pflicht zum Auszug bereits vor Beginn der Zwangsvollstreckung freiwillig erfüllt hat und gegen ihn daher keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden sind (LG Koblenz AGS 2007, 106 = DGVZ 2006, 71 = InVo 2006, 439; LG Kassel Rpfleger 2000, 402).

Das ist jedoch unzutreffend, da der Wortlaut des § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO eindeutig ist und eine gesamtschuldnerische Haftung in allen Fällen anordnet. Abgesehen davon haftet der ausgezogene Mitschuldner nicht nur für die eigene Räumung, sondern auch für die der übrigen Schuldner, sodass er gerade noch nicht vollständig erfüllt hat (LG Mannheim DWW 2002, 166).

Vollstreckung aus Zuschlagsbeschluss

Der sich aus dem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren gem. § 93 Abs. 1 ZVG ergebende vollstreckbare Anspruch auf Räumung und Herausgabe begründet im Falle mehrerer Besitzer keine Gesamtschuld i.S.v. § 421 BGB, denn jeder Besitzer ist nur zur Räumung und Herausgabe verpflichtet, soweit er sein Besitzrecht ausübt. Daher haften die Besitzer auch nicht gesamtschuldnerisch für die Kosten einer Zwangsräumung (LG Kassel AGS 2003, 87 = DGVZ 2002, 172).

Zug-um-Zug-Vollstreckung

Sind mehrere Schuldner zu einer Zug-um-Zug-Leistung als Gesamtschuldner verurteilt worden, haftet jeder gesamtschuldnerisch für die Kosten der Zwangsvollstreckung gegen die übrigen Mitschuldner, auch wenn er selbst sich zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Mitschuldner noch nicht im Annahmeverzug bezüglich der vom Gläubiger geschuldeten Gegenleistung befand (LG Stuttgart JurBüro 2004, 337).

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