Gesonderte Kostenentscheidung im isolierten Verfahren erforderlich

Soweit das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG zum Rechtszug gehört, ist eine gesonderte Kostengrundentscheidung zur Festsetzung nicht erforderlich. Die Kosten – auch soweit sie nur die vorläufige Vollstreckbarerklärung betreffen – können vielmehr aufgrund der Hauptsache-Kostenentscheidung festgesetzt werden (Zöller/Gummer, § 537 Rn 14).

Anders verhält es sich dagegen, wenn das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eine eigene Angelegenheit darstellt. Die dort entstandenen Kosten können nicht aufgrund der Hauptsache-Kostenentscheidung festgesetzt werden. Es ist vielmehr eine gesonderte Kostengrundentscheidung für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung erforderlich (OLG Düsseldorf Rpfleger 1955, 165; OLG Hamm NJW 1972, 2314 = JurBüro 1972, 922 = MDR 1972, 143; OLG Schleswig SchlHA 1980, 188; OLG München AGS 1993, 12 = MDR 1992, 1087 = OLGR 1992, 205 = Rpfleger 1993, 215 = JurBüro 1993, 156; KG OLGZ 1988, 125 = MDR 1988, 240; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., 2017, VV 3329 Rn 11).

Ggfs. Beschlussergänzung

Unterbleibt irrtümlich eine Kostenentscheidung des Gerichts – was leider häufig vorkommt –, muss binnen zwei Wochen eine Beschlussergänzung nach § 321 ZPO beantragt werden. Anderenfalls kommt eine Kostenerstattung insoweit nicht mehr in Betracht. Nach anderer Auffassung soll dagegen die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung auch noch in der späteren Hauptsacheentscheidung nachgeholt werden können (OLG Düsseldorf Rpfleger 1955, 165 m. Anm. Bierbach; Zöller/Gummer, § 537 Rn 14).

Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO

Soweit eine gesonderte Kostenentscheidung über das Verfahren der vorläufigen Vollstreckbarerklärung ergeht, richtet sich die Kostenverteilung nach den §§ 91 ff. ZPO und nicht etwa nach der Kostenquote in der Hauptsache.

Der Verurteilte hat also gem. § 91 ZPO stets die Kosten zu tragen, soweit das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt wird.

Der Kläger trägt die Kosten, soweit sein Antrag zurückgewiesen wird.

Zahlt der Verurteilte nach Antragstellung, aber noch vor Erlass des Beschlusses, so ist das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Kosten sind dann nach § 91a ZPO in aller Regel dem Beklagten aufzuerlegen, wenn der Antrag zum Zeitpunkt der Zahlung zulässig und begründet war (OLG Frankfurt AGS 2018, 196; OLG Hamm OLGR 2000, 18; OLG Celle, Beschl. v. 10.7.2001 – 13 U 48/01; OLG Celle OLGR 2000, 112). Die Vorschrift des § 93 ZPO ist nicht deshalb entsprechend anwendbar, weil der Gläubiger den Schuldner nicht mehr zur Zahlung aufgefordert hat (OLG Celle, Beschl. v. 10.7.2001 – 13 U 48/01).

Wird das Rechtsmittel nachträglich erweitert, so dass auch der ursprünglich nicht angefochtene Teil des Urteils zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens wird, bleibt ein bereits erlassener Beschluss nach § 537 ZPO einschließlich seiner Kostenentscheidung bestehen, weil er unanfechtbar ist. Da in diesem Fall jedoch keine Gebühr nach Nr. 3329 VV mehr entsteht bzw. nachträglich wegfällt, kommt insoweit auch keine Kostenfestsetzung mehr in Betracht (OLG Celle NdsRpfl 1959, 152; Zöller/Gummer, § 537 Rn 15).

Hat ein Patentanwalt bei dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung mitgewirkt, so ist sein hierdurch bedingtes Honorar nicht zu erstatten, wenn bereits eine volle Gebühr für den Berufungsrechtszug als zu erstatten festgesetzt worden ist (OLG Düsseldorf JurBüro 1988, 474 = MittdtschPatAnw 1988, 38).

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