Die Entscheidung ist zutreffend. Wird ein Vergleich mit Mehrwert geschlossen, so muss spätestens bei Abschluss des Vergleichs die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrwert beantragt werden.

Beiordnung erstreckt sich nur im Fall des § 48 Abs. 3 RVG auf den Mehrwert

Etwas anderes gilt nur im Falle des § 48 Abs. 3 RVG. Hier erstreckt sich ausnahmsweise kraft Gesetzes die für ein Verfahren bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf den Abschluss eines Vergleichs über nicht anhängige Gegenstände, sofern diese im Katalog des § 48 Abs. 3 RVG enthalten sind.

Auch für sonstige Erweiterungen ist gesonderte Beiordnung erforderlich

Auch bei sonstigen Erweiterungen des Streit- oder Verfahrensgegenstands (Klageerweiterung, Widerklage etc.) ist eine gesonderte Antragstellung zur Erstreckung der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe erforderlich. Wird hier nicht rechtzeitig die Bewilligung und Beiordnung beantragt, sind diese Gegenstände nicht von der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe erfasst. Eine nachträgliche Bewilligung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

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