Umfang der Beiordnung richtet sich nach gerichtlichem Beschluss

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach den Beschlüssen des Gerichts (§ 48 Abs. 1 RVG). Dabei erstreckt sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe – soweit nichts anderes vom Gericht angeordnet worden ist – auf sämtliche zum Zeitpunkt des Prozesskostenhilfeantrags anhängigen Gegenstände, aber auch nur auf diese Gegenstände.

Beiordnung für Mehrwert muss ausgesprochen werden

Wird ein Vergleich mit einem Mehrwert geschlossen, dann bedarf es einer ausdrücklichen Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch auf diesen Mehrwert. Die Feststellung, dass sich die Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert erstreckt, ist beim Gericht, vor dem der Vergleich geschlossen wird, zu beantragen. Der Antrag muss grundsätzlich vor oder bei Abschluss des Vergleichs gestellt werden. Eine nachträgliche Antragstellung ist grundsätzlich nicht zulässig.

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