Terminsvertreter erhält hälftige Verfahrensgebühr und volle Terminsgebühr
Wird im Namen der Partei für einen auswärtigen Termin ein Terminsvertreter beauftragt, so rechnet der Prozessbevollmächtigte nach den Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV ab und der Terminsvertreter nach den Gebühren der Nrn. 3401 ff. VV. In der Regel bleibt es bei einem oder zwei Terminen, die der Terminsvertreter vor Ort wahrnimmt, so dass beim Hauptbevollmächtigten lediglich die Verfahrensgebühr entsteht, während beim Terminsvertreter die hälftige Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr entstehen.
Beispiel 1
In einem Rechtsstreit über 8.000,00 EUR bestellt die Partei neben dem Prozessbevollmächtigten für den auswärtigen Termin einen Anwalt mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins, den dieser auch wahrnimmt.
Der Prozessbevollmächtigte erhält nur die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.
Der Terminsvertreter erhält seine Vergütung nach den Nrn. 3401, 3402, 3100, 3104 VV.
I. Prozessbevollmächtigter
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 592,80 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 612,80 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 116,43 EUR | |
Gesamt | 729,23 EUR |
II. Terminsvertreter
1. | 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV | 296,40 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV | 547,20 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
3. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 863,60 EUR | ||
4. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 164,08 EUR | |
Gesamt | 1.027,68 EUR |
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