Terminsvertreter erhält hälftige Verfahrensgebühr und volle Terminsgebühr

Wird im Namen der Partei für einen auswärtigen Termin ein Terminsvertreter beauftragt, so rechnet der Prozessbevollmächtigte nach den Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV ab und der Terminsvertreter nach den Gebühren der Nrn. 3401 ff. VV. In der Regel bleibt es bei einem oder zwei Terminen, die der Terminsvertreter vor Ort wahrnimmt, so dass beim Hauptbevollmächtigten lediglich die Verfahrensgebühr entsteht, während beim Terminsvertreter die hälftige Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr entstehen.

 

Beispiel 1

In einem Rechtsstreit über 8.000,00 EUR bestellt die Partei neben dem Prozessbevollmächtigten für den auswärtigen Termin einen Anwalt mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins, den dieser auch wahrnimmt.

Der Prozessbevollmächtigte erhält nur die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

Der Terminsvertreter erhält seine Vergütung nach den Nrn. 3401, 3402, 3100, 3104 VV.

I. Prozessbevollmächtigter

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 612,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,43 EUR
  Gesamt 729,23 EUR

II. Terminsvertreter

 
1. 0,65-Verfahrensgebühr, Nrn. 3401, 3100 VV   296,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nrn. 3402, 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 863,60 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   164,08 EUR
Gesamt 1.027,68 EUR

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