Einigungsgebühr entsteht erst mit Bedingungseintritt

Schließen die Parteien eine Einigung unter einer aufschiebenden Bedingung, so wird die Einigungsgebühr erst ausgelöst, wenn die Bedingung eingetreten ist (Anm. Abs. 3, 1. Alt. zu Nr. 1000 VV). Die Bedingung kann von den Parteien ausdrücklich vereinbart worden sein. Sie kann sich auch aus den Umständen ergeben.

Eine solche Bedingung, die sich aus den Umständen ergibt, liegt z.B. im Falle einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor. Hier entsteht die Einigungsgebühr erst mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, da eine Scheidungsfolgenvereinbarung kraft ihrer Definition unter der Bedingung der Rechtskraft der Scheidung steht (OLG Hamm JurBüro 1981, 382; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1683; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 1000 VV Rn 81).

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