Regelmäßige Verjährungsfrist

Die Vergütung des Anwalts unterliegt der Verjährung. Insoweit gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren.

Der Ablauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Vergütung fällig geworden ist.

Verjährung kann vor Abrechnung beginnen

Der Ablauf der Verjährungsfrist ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 RVG von der Mitteilung der Berechnung der Vergütung nicht abhängig (AnwK-RVG/N. Schneider, § 8 Rn 107). Die Verjährung beginnt daher auch dann bei Fälligkeit, wenn noch keine oder keine ordnungsgemäße Rechnung erteilt worden ist. Die Forderung kann somit auch verjähren, ohne dass jemals eine Abrechnung erteilt worden ist und ohne dass die Vergütung damit überhaupt jemals geltend gemacht werden konnte.

Hemmung der Verjährung

Der Ablauf der Verjährung kann gehemmt werden, u.a. durch

Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB),
Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) oder
Einreichung eines Vergütungsfestsetzungsantrags nach § 11 RVG (§ 11 Abs. 7 RVG).

Zur Hemmung der Verjährung durch eine der vorgenannten Maßnahmen ist es nicht erforderlich, dass der Anwalt seinem Auftraggeber zuvor eine Abrechnung erteilt hat. Diese kann auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch (im Rechtsstreit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung) nachgereicht werden (BGH AGS 1998, 177 = NJW 1998, 3466).

In Ergänzung zu § 204 BGB ist in § 8 Abs. 2 RVG eine spezielle Regelung zur Hemmung der Vergütung in gerichtlichen Verfahren enthalten. Die Verjährung der Vergütung aus einem gerichtlichen Verfahren ist so lange gehemmt, als das Verfahren noch anhängig ist.

 

Beispiel 11

Gegen das im Jahr 2011 ergangene erstinstanzliche Urteil ist Berufung eingelegt worden, über die am 18.4.2015 rechtskräftig entschieden worden ist.

Zwar sind seit dem Abschluss der ersten Instanz drei Kalenderjahre vergangen. Eine Verjährung ist dennoch nicht eingetreten, weil das Verfahren erst seit April 2015 rechtskräftig abgeschlossen ist.

Zu beachten ist, dass eine danach gehemmte Verjährung nach Wegfall der Anhängigkeit sofort zu laufen beginnt, nicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.

 
Praxis-Beispiel

Im Beispiel 11 beginnt also der Ablauf der Verjährungsfrist für die erstinstanzliche Vergütung mit Ablauf des 18.4.2015, während die Verjährungsfrist für die Vergütung des Berufungsverfahrens erst mit Ablauf des Jahres 2015 beginnt.

AGKompakt 2/2016, S. 15 - 22

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