Gegen die Abweisung der Klage hatte die Klägerin Berufung eingelegt. Die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten hatten sich daraufhin für das Berufungsverfahren bestellt und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zwei Monate später begründete die Klägerin ihre Berufung und nahm diese zwei Tage später auf Hinweis des Berufungsgerichts wieder zurück. Eine weitere Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Berufungsbeklagten oder ein erneuter Zurückweisungsantrag waren nicht eingereicht worden.

Nach entsprechender Kostenentscheidung wurde sodann eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV zugunsten der Berufungsbeklagten festgesetzt.

Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde erhoben, da sie der Auffassung ist, die Berufungsbeklagte könne lediglich eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3200, 3201 VV erstattet verlangen. Es sei nicht notwendig gewesen, bereits unmittelbar nach Zustellung der Berufungsschrift einen Antrag auf Zurückweisung zu stellen. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

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