Der Beschwerdegegner hatte vor dem LG eine Zahlungsklage erhoben. Ihm wurde ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts bewilligt. Anschließend wurde ein Vergleich geschlossen. Dieser sieht unter anderem die Aufhebung der Kosten vor. Daraufhin hat die Gerichtskasse eine Kostenrechnung in Höhe einer hälftigen Gerichtsgebühr nach Nr. 1211 GKG-KostVerz. zu Lasten des Beschwerdeführers erstellt. Gegen diesen Kostenansatz hat der Beschwerdeführer Erinnerung erhoben, der das LG abgeholfen und die Kostenrechnung aufgehoben hat.

Hiergegen hat der Bezirksrevisor die vom LG zugelassene Beschwerde erhoben, der das LG nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

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