Die Festsetzung der Beratungshilfevergütung (Nrn. 2501 ff. VV) richtet sich nach § 55 Abs. 4 RVG.

Kein Anspruch auf Vorschuss

Erforderlich ist die Fälligkeit der Vergütung (§ 8 Abs. 1 RVG). Im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe kann bei der Beratungshilfe vor Fälligkeit des Anspruchs kein Vorschuss verlangt werden (§ 47 Abs. 2 RVG).

Es besteht Formularzwang

Der Antrag ist bei dem nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständigen AG einzureichen. Es besteht insoweit Formularzwang nach Anlage 2 der BerHVV.

Vergütung ist glaubhaft zu machen

Der Anfall der angemeldeten Gebühren und Auslagen ist glaubhaft zu machen (§ 55 Abs. 5 S. 1 RVG i.V.m. § 104 Abs. 2 ZPO). Der Antrag hat darüber hinaus eine Erklärung zu enthalten, ob der Rechtsanwalt Zahlungen – und wenn ja: welche – bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben.

Die Vergütung wird, soweit sie berechtigt ist, vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt (§ 55 Abs. 4 RVG).

Festsetzung kann mit der Erinnerung angegriffen werden

Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung nach 56 Abs. 1 S. 1, 3 RVG gegeben, über die das nach § 4 Abs. 1 BerHG zuständige AG entscheidet (§ 56 Abs. 1 S. 3 RVG).

Erinnerung ist nicht fristgebunden

Die Erinnerung ist nicht fristgebunden (OLG Frankfurt RVGreport 2007, 100; AG Halle/Saale Rpfleger 2012, 266 = FamRZ 2012, 1579 = BtPrax 2012, 86).

Der Urkundsbeamte kann der Erinnerung abhelfen; anderenfalls legt er sie dem Richter vor, der darüber entscheidet. Das gilt auch dann, wenn der Urkundsbeamte nur teilweise abhilft. Eine Verwerfungskompetenz hat der Urkundsbeamte nicht.

Erinnerungsentscheidung kann mit Beschwerde angegriffen werden

Die Entscheidung über die Erinnerung kann nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt – was angesichts der geringen Gebühren aber kaum der Fall sein dürfte – oder wenn das Gericht in seiner Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde zugelassen hat (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG). Die Beschwerde kann sowohl vom Anwalt als auch von der Landeskasse eingelegt werden.

Beschwerdegericht ist immer das LG

Über die Beschwerde entscheidet das LG, und zwar auch in Beratungshilfeangelegenheiten, die im gerichtlichen Verfahren Familiensachen wären.

Beschwerde ist befristet

Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (§ 56 Abs. i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG).

Eine Anschlussbeschwerde ist nicht zulässig (AG Halle/Saale AGS 2012, 288 = NJW-RR 2012, 894).

Weitere Beschwerde ist möglich

Gegen die Beschwerdeentscheidung des LG ist die weitere Beschwerde zum OLG gegeben, wenn das LG diese wegen grundsätzlicher Bedeutung in seinem Beschluss zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG). Eine Mindestbeschwer ist hier nicht vorgesehen.

Auch die weitere Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden (§ 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 4 RVG).

Keine Rechtsbeschwerde möglich

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen.

Möglich ist allerdings die Gehörsrüge nach § 12a RVG.

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