Auch quotale Anrechnung ist möglich

Möglich ist auch eine quotale Anrechnung, wenn die Parteien die Geschäftsgebühr im Vergleich in Höhe einer Quote tituliert haben.

 
Hinweis

Schließen die Parteien zur Beendigung des Verfahrens einen Vergleich, in welchem sich der Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger 90 % der diesem entstandenen vorprozessualen Geschäftsgebühr zu erstatten, so ist gem. der Vorbem. 3 Abs. 4 VV die außergerichtliche Geschäftsgebühr mit 90 % eines Gebührensatzes von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.12.2011 – I-15 W 91/11, AGS 2012, 357 = JurBüro 2012, 141 = NJW-Spezial 2012, 316

 

Beispiel 4

Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000,00 EUR) eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein, also:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   592,80 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 612,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   116,43 EUR
Gesamt 729,23 EUR

Die Parteien schließen sodann einen Vergleich, wonach der Beklagte 7.856,31 EUR zahle, nämlich 90 % der Klageforderung (also 7.200,00 EUR auf die Hauptforderung und 656,31 EUR auf die Kosten). Jetzt ist die Geschäftsgebühr mit 90 % der Hälfte anzurechnen (also 592,80 EUR : 2 x 90 % = 266,76 EUR).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   592,80 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,   – 266,76 EUR
  90 % einer 0,65-Gebühr aus 8.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   547,20 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 893,24 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   169,72 EUR
Gesamt 1.062,96 EUR

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