Auch quotale Anrechnung ist möglich
Möglich ist auch eine quotale Anrechnung, wenn die Parteien die Geschäftsgebühr im Vergleich in Höhe einer Quote tituliert haben.
Schließen die Parteien zur Beendigung des Verfahrens einen Vergleich, in welchem sich der Beklagte auch verpflichtet, dem Kläger 90 % der diesem entstandenen vorprozessualen Geschäftsgebühr zu erstatten, so ist gem. der Vorbem. 3 Abs. 4 VV die außergerichtliche Geschäftsgebühr mit 90 % eines Gebührensatzes von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.12.2011 – I-15 W 91/11, AGS 2012, 357 = JurBüro 2012, 141 = NJW-Spezial 2012, 316
Beispiel 4
Der Anwalt klagt neben der Hauptsache (8.000,00 EUR) eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) daraus ein, also:
1. | 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV | 592,80 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 612,80 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 116,43 EUR | |
Gesamt | 729,23 EUR |
Die Parteien schließen sodann einen Vergleich, wonach der Beklagte 7.856,31 EUR zahle, nämlich 90 % der Klageforderung (also 7.200,00 EUR auf die Hauptforderung und 656,31 EUR auf die Kosten). Jetzt ist die Geschäftsgebühr mit 90 % der Hälfte anzurechnen (also 592,80 EUR : 2 x 90 % = 266,76 EUR).
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 592,80 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
2. | gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, | – 266,76 EUR | |
90 % einer 0,65-Gebühr aus 8.000,00 EUR | |||
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 547,20 EUR | |
(Wert: 8.000,00 EUR) | |||
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 893,24 EUR | ||
5. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 169,72 EUR | |
Gesamt | 1.062,96 EUR |
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