Empfangsbestätigung ist unschädlich

Viele Vergütungsvereinbarungen enthalten am Ende eine Klausel, wonach der Mandant bestätigt, eine Ausfertigung der Vereinbarung enthalten zu haben. Lange Zeit war umstritten, ob eine solche Vereinbarung wirksam sei. Das OLG Düsseldorf hatte eine entsprechende Klausel in std. Rspr. für unwirksam gehalten (MDR 2000, 420 = OLGR 2000, 228 = StraFo 2001, 399). Der BGH hat dieser verfehlten Rspr. ein Ende bereitet.

 

Empfangsbekenntnis in Vergütungsvereinbarung

Eine Honorarvereinbarung ist nicht deswegen unwirksam, weil der Mandant darin bestätigt, eine Abschrift der Vereinbarung erhalten zu haben.

BGH, Urt. v. 19.5.2009 – IX ZR 174/06, AGS 2009, 430 m. Anm. Schons = MDR 2009, 1011= BGHReport 2009, 962 = NJW 2009, 3301 = FamRZ 2009, 1319 = BRAK-Mitt 2009, 189 = JurBüro 2009, 483 = WM 2009, 1379 = DStR 2009, 2171 = VersR 2010, 71 = DStRE 2009, 1535 = DB 2009, 1593 = FA 2009, 242

Ein solches Empfangsbekenntnis schadet also nichts. Auf der anderen Seite ist eine solche Klausel sinnlos und sollte daher weggelassen werden. Dass der Mandant eine Ausfertigung erhält, ist eine Selbstverständlichkeit und zudem berufsrechtlich geboten (§ 11 Abs. 1 S. 2 BORA).

Zweckmäßig ist es, dem Mandanten die vorbereitete Vergütungsvereinbarung in zweifacher Ausfertigung zuzuschicken und ihn zu bitten, eine Ausfertigung unterschrieben zurückzusenden. Damit hat der Anwalt den Nachweis, dass der Mandant ein Exemplar erhalten hat. Der Mandant kann sich zudem nicht darauf berufen, er habe die Vereinbarung vor Unterzeichnung nicht prüfen und lesen können.

Der Anwalt sollte sich allerdings hüten, die Vereinbarung schon von ihm unterzeichnet an den Mandanten zu schicken. Es kann anderenfalls zu Problemen kommen, wenn der Mandant in der vom Anwalt bereits unterzeichneten Vereinbarung Änderungen vornimmt.

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