Des Weiteren entsteht die Zusätzliche Gebühr, wenn der Anwalt daran mitwirkt, dass die Berufung oder Revision zurückgenommen wird (Anm. Abs. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV). Bei dem zurückgenommenen Rechtsmittel muss es sich dabei nicht um das eigene Rechtsmittel handeln. Der Anwalt kann daher auch dann die Zusätzliche Gebühr verdienen, wenn er daran mitwirkt, dass ein anderer Verfahrensbeteiligter sein Rechtsmittel zurücknimmt, also wenn das Rechtsmittel etwa von der Staatsanwaltschaft oder einem Nebenkläger eingelegt worden ist und später zurückgenommen wird (AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4141 VV Rn 130; LG Stralsund AGS 2005, 442 = RVGreport 2005, 272 – zum vergleichbaren Fall in einer Bußgeldsache). Hier werden an die Mitwirkung des Anwalts allerdings höhere Anforderungen zu stellen sein als bei der Rücknahme des eigenen Rechtsmittels.

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