Wird ein Prozessvergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten und das Verfahren daraufhin fortgesetzt, liegt ein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG – zumindest in analoger Anwendung – vor (BGH AGS 2010, 477 = AnwBl 2010, 804 = RVGreport 2011, 17; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 18.2.2008 – 3 WF 281/07).

Maßgebend für den Begriff der "Erledigung" bei Abschluss eines Vergleichs ist der Zeitpunkt des Vergleichschlusses, ohne dass es darauf ankommt, ob aufgrund des Vergleichs noch Abwicklungstätigkeiten vorzunehmen sind (OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 26 = AnwBl 1998, 217).

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