Kosten des Mahnverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits

Zu beachten ist, dass die Kosten des Mahnverfahrens auch für den Antragsgegner zu den Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO) zählen und daher erstattungsfähig sind. Dies ist insbesondere für die zweite Postentgeltpauschale (Nr. 7002 VV) von Bedeutung (BGH AGS 2004, 343 = FamRZ 2004, 1720 = NJW-RR 2004, 1656 = JurBüro 2004, 649 = RVGreport 2004, 347) oder auch dann, wenn im Mahnverfahren ein höherer Gegenstandswert gegeben war und daher trotz Anrechnung noch ein Restbetrag verbleibt.

Wird die Mahnverfahrensgebühr zur Festsetzung mit angemeldet, ist die Anrechnung selbstverständlich zu beachten (§ 15a Abs. 2, 3. Var. RVG).

AGKompakt 12/2013, S. 137 - 141

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