Anrechnung nur, soweit die Gegenstände sich decken
Möglich ist auch, dass das streitige Verfahren nur einen Teil der im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche betrifft, darüber hinaus auch weitere Gegenstände, die nicht im Mahnverfahren geltend gemacht worden waren. In diesem Fall ist die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens nur aus dem übergegangenen Teilwert anzurechnen.
Beispiel 4
Gegen den Mandanten war ein Mahnbescheid über vier Mietforderungen (Januar bis April) i.H.v. jeweils 1.000,00 EUR (gesamt 4.000,00 EUR) ergangen. Der Mandant zahlt zwei Mieten (Januar und Februar) und lässt im Übrigen durch seinen Anwalt Widerspruch einlegen. Daraufhin wird das streitige Verfahren wegen der Mieten März und April eingeleitet. Dort wird die Klage um 2.000,00 EUR (Mieten Mai und Juni) erweitert.
Die 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3307 VV) ist gem. Anm. zu Nr. 3307 VV aus dem Wert von 2.000,00 EUR auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen, da sich nur insoweit die Gegenstände von Mahnverfahren und Rechtstreit decken.
I. Mahnverfahren (Wert: 4.000,00 EUR)
1. | 0,5-Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV | 126,00 EUR | |
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 146,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV | 27,74 EUR | |
Gesamt | 173,74 EUR |
II. Streitiges Verfahren (Wert 4.000,00 EUR)
1. | 1,3-Verfahrensgebühr, 3100 VV | 327,60 EUR | |
2. | gem. Anm. zu Nr. 3307 VV anzurechnen, 0,5 aus 2.000,00 EUR | -75,00 EUR | |
3. | 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 302,40 EUR | |
4. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 575,00 EUR | ||
5. | 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 109,25 EUR | |
Gesamt | 684,25 EUR |
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