Anrechnung nur, soweit die Gegenstände sich decken

Möglich ist auch, dass das streitige Verfahren nur einen Teil der im Mahnverfahren geltend gemachten Ansprüche betrifft, darüber hinaus auch weitere Gegenstände, die nicht im Mahnverfahren geltend gemacht worden waren. In diesem Fall ist die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens nur aus dem übergegangenen Teilwert anzurechnen.

 

Beispiel 4

Gegen den Mandanten war ein Mahnbescheid über vier Mietforderungen (Januar bis April) i.H.v. jeweils 1.000,00 EUR (gesamt 4.000,00 EUR) ergangen. Der Mandant zahlt zwei Mieten (Januar und Februar) und lässt im Übrigen durch seinen Anwalt Widerspruch einlegen. Daraufhin wird das streitige Verfahren wegen der Mieten März und April eingeleitet. Dort wird die Klage um 2.000,00 EUR (Mieten Mai und Juni) erweitert.

Die 0,5-Verfahrensgebühr (Nr. 3307 VV) ist gem. Anm. zu Nr. 3307 VV aus dem Wert von 2.000,00 EUR auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen, da sich nur insoweit die Gegenstände von Mahnverfahren und Rechtstreit decken.

I. Mahnverfahren (Wert: 4.000,00 EUR)

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr Nr. 3307 VV   126,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 146,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV   27,74 EUR
Gesamt 173,74 EUR

II. Streitiges Verfahren (Wert 4.000,00 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, 3100 VV   327,60 EUR
2. gem. Anm. zu Nr. 3307 VV anzurechnen, 0,5 aus 2.000,00 EUR   -75,00 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   302,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 575,00 EUR  
5. 19% Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   109,25 EUR
Gesamt 684,25 EUR

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