1. Die anwaltliche Mitwirkung bei Erledigung des Verfahrens muss ursächlich oder zumindest mitursächlich gewesen sein. Ein besonderer Zeit- oder Arbeitsaufwand ist dagegen nicht erforderlich.
2. Bei der Gebühr nach Nr. 4141 VV handelt es sich um eine Festgebühr in Höhe der jeweiligen Rahmenmitte.
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