1. Die anwaltliche Mitwirkung bei Erledigung des Verfahrens muss ursächlich oder zumindest mitursächlich gewesen sein. Ein besonderer Zeit- oder Arbeitsaufwand ist dagegen nicht erforderlich.

2. Bei der Gebühr nach Nr. 4141 VV handelt es sich um eine Festgebühr in Höhe der jeweiligen Rahmenmitte.

KG, Beschl. v. 30.9.2011 – 1 Ws 66/09

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