Begehren die Eheleute wechselseitig Zugewinnausgleich, sind die Werte für den jeweiligen Anspruch gesondert nach § 35 FamGKG zu bewerten. Dann sind sie zur Bestimmung des Verfahrenswertes nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.

OLG Stuttgart AGS 2007, 47 = FamRZ 2006, 1055,
OLG Bamberg FamRZ 1995, 492,
OLG München FamRZ 1997, 41,
OLG Köln FamRZ 1997, 41; OLG Köln BRAGOreport 2001, 63 m. Anm. Schneider = FamRZ 2001, 1386,
OLG Celle AGS 2010, 614.

A.A. ist derzeit lediglich das OLG Hamm, das wegen Identität nur den höheren Wert annimmt (noch zu § 45 Abs. 1 S. 3 GKG: RVGreport 2007, 38; Beschl. v. 9. 8. 2006 – 10 WF 154/06 (juris).

Das Rechtsschutzinteresse der Beteiligten in der Zugewinnausgleichssache besteht in dem geltend gemachten Zugewinnausgleich und es geht andererseits um die Abwehr der eigenen Inanspruchnahme. Die Identitätsformel hilft auch hier nicht weiter. Zwar schließen sich beide Ansprüche gegenseitig aus; die Zuerkennung des einen Antrags führt zwangsläufig zur Zurückweisung des anderen Antrags: Wirtschaftliche Identität liegt dennoch nicht vor.

 
Praxis-Beispiel

Die Ehefrau beantragt Zugewinnausgleich in Höhe eines Betrages von 10.000 EUR. Widerklagend macht der Ehemann Zugewinnausgleich in Höhe eines Betrages von 5.000 EUR geltend:

 
Antrag Ehefrau (§ 35 FamGKG) 10.000,00 EUR
Widerklageantrag Ehemann (§ 35 FamGKG) 5.000,00 EUR
Gesamt (§ 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG) 15.000,00 EUR

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