Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 103 ff. ZPO ist eine Nachfestsetzung grundsätzlich möglich. Ein Kostenerstattungsgläubiger kann Positionen, die er bislang nicht angemeldet hatte, später noch nachmelden. Er muss dann lediglich die Mehrkosten der Nachfestsetzung tragen.

Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses steht der Nachfestsetzung nicht entgegen

Einer Nachfestsetzung steht insbesondere nicht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses entgegen, da in diesem nur über die angemeldeten Kosten entschieden worden ist, nicht aber über Kostenpositionen, die noch gar nicht angemeldet waren.

Daher kommt eine Nachfestsetzung der restlichen Verfahrensgebühr in Betracht, wenn

  • der Kostenerstattungsgläubiger von vornherein lediglich den um die Anrechnung verminderten Restbetrag der Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet hatte, oder
  • zwar die Verfahrensgebühr ursprünglich in voller Höhe zur Festsetzung angemeldet worden war, auf Hinweis des Gerichts dann aber der Festsetzungsantrag hinsichtlich des Anrechnungsbetrages zurückgenommen worden ist.

In beiden Fällen stand die weitergehende Verfahrensgebühr nicht (mehr) zur Entscheidung, so dass insoweit also auch keine Rechtskraft eingetreten sein kann. Der restliche Betrag der Verfahrensgebühr kann daher noch nachträglich zur Festsetzung angemeldet werden.

Keine Verjährung

Der bislang nicht angemeldete Teil der Verfahrensgebühr kann auch nicht verjährt sein, da nach Erlass der Kostengrundentscheidung eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt.

Keine Verwirkung

Auch der Einwand der Verwirkung dürfte kaum greifen. Unabhängig davon, ob die verstrichene Zeit bereits ausreicht, um eine Verwirkung anzunehmen, fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Eine Partei, die sich angesichts der einhelligen falschen Rechtsprechung auf einen Teil ihrer Forderung beschränkt hatte, hat damit keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, den berechtigten weitergehenden Anspruch auch dann nicht geltend zu machen, wenn die Rspr. sich ändert. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass von vorneherein klar war, dass die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist und sich durch den neuen § 15a RVG Änderungen der Rspr. ergeben können, so dass der Erstattungsschuldner nicht darauf vertrauen durfte, dass er wegen der weiteren Kosten nicht doch noch in Anspruch genommen werde.

Keine Nachfestsetzung, wenn bereits rechtskräftig entschieden

Ausgeschlossen ist die Nachfestsetzung nur, wenn die volle Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet worden war und das Gericht einen Teil der Verfahrensgebühr wegen Anrechnung der Geschäftsgebühr abgesetzt hatte. Dann ist über die gesamte Verfahrensgebühr – wenn auch in der Sache falsch, aber rechtskräftig – entschieden.

Der Antrag auf Nachfestsetzung ist wie ein gewöhnlicher Festsetzungsantrag beim Gericht des ersten Rechtszugs zu stellen. Besonderheiten sind hier nicht zu beachten.

In Anbetracht dessen, dass die aktuellen Entscheidungen des BGH sowie des OLG Celle vielen Gerichten noch nicht bekannt sein dürften, sollte im Festsetzungsantrag allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen werden:

 

Muster: Nachfestsetzung

An das … [Gericht]

In dem Verfahren

… ./. …

wird im Wege der Nachfestsetzung beantragt, weitere … EUR gegen den Kläger/Beklagten festzusetzen und gesetzliche Verzinsung auszusprechen.

In dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsverfahren hatte meine Partei die bei ihr angefallenen Anwaltskosten lediglich in verminderter Höhe zur Festsetzung angemeldet, nämlich hinsichtlich der Verfahrensgebühr um den nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnenden Betrag der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr reduziert.

Nachdem der BGH zwischenzeitlich entschieden hat, dass die Vorschrift des § 15a RVG auch in Altfällen anzuwenden ist und dass eine Nachfestsetzung möglich ist (BGH, Beschl. v. 28.10.2010 – VII ZB 15/10, AGS 2010, 580; ebenso OLG Celle, Beschl. v. 23.11.2010 – 2 W 378/10, AGS 2010, 582), wird nunmehr auch die weitergehende Vergütung zur Festsetzung angemeldet.

Insgesamt sind bei der Kostenfestsetzung/Kostenausgleichung auf Seiten meiner Partei zu berücksichtigen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   … EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   … EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   … EUR
  Zwischensumme … EUR  
4. 19% Umsatzteuer, Nr. 7008 VV   … EUR
  Gesamt   … EUR

Hiervon sind im vorangegangenen Festsetzungsverfahren lediglich…EUR berücksichtigt worden, so dass noch weitere … EUR festzusetzen/auszugleichen sind.

Rechtsanwalt

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