Beitritt löst keine neue Angelegenheit aus

Kommt es zu einem solchen Vergleichsbeitritt, dann liegt für den Anwalt, der die Partei und den, dem Vergleich Beitretenden vertritt, in allen Fällen nur eine einzige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor. Der Anwalt erhält seine Vergütung also gem. § 15 Abs. 2 RVG nur einmal.

 

Beitritt eines weiteren Verfahrensbeteiligten zum Zwecke eines gemeinsamen Vergleichsabschlusses

Tritt der Zedent zum Zwecke des Vergleichsabschlusses einem Rechtsstreit bei und lässt er sich von demselben Anwalt vertreten wie der Zessionar, entstehen die Gebühren insgesamt nur einmal.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 3.12.2007 – 5 W 2195/07, AGS 2008, 279 = MDR 2008, 352 = RVGreport 2008, 259 = RVGprof. 2008, 131

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